· Fachbeitrag · CME-Beitrag
PAR-Richtlinie ‒ Was ist neu und was bei Begutachtungen wichtig?
| Seit dem 01.07.2021 haben gesetzlich versicherte Patienten einen Anspruch auf eine systematische Parodontitistherapie zulasten der GKV. Die Zugangsvoraussetzungen haben sich verändert, zudem sind neue Beratungs- und Untersuchungsleistungen sowie die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) in die Behandlungsstrecke aufgenommen worden. Der folgende Beitrag beschreibt die Neuerungen und welche Punkte zu Begutachtungen führen können [1, 2]. |
Was ist anders als zuvor?
Mangelnde Mundhygiene und Rauchen kein Hinderungsgrund mehr
Zwar sind nach Sozialgesetzbuch (SGB) V Versicherte nach wir vor im Allgemeinen mitverantwortlich für Ihre Gesundheit und zu einer aktiven Mitwirkung bei Therapien aufgefordert, doch eine mangelnde Mundhygiene ist kein Grund mehr für eine Nichtbefürwortung einer (Erst-)PAR-Therapie. Die Mitwirkung des Patienten und das Fehlen von Zahnstein als Voraussetzung für eine PAR-Behandlung wurden gestrichen.
Auch ein erhöhter Tabakkonsum führt nicht zu einer Nicht-Befürwortung einer PAR-Behandlung, sondern im Gegenteil hat der Tabakkonsum Einfluss auf das Grading. So erhält ein Patient, der viel raucht, möglicherweise mehr UPTs im Jahr als einer, der gar nicht raucht. Unter dem Gesichtspunkt, eine Progredienz zu verlangsamen, macht das Sinn.
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