26.01.2023 · Fachbeitrag aus AA · Mündliche Verhandlung
Ein Anerkenntnis kann auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt werden, ohne dass die Verhandlung wiedereröffnet (§ 156 ZPO) werden muss, um ein Anerkenntnisurteil (§ 307 S. 1 ZPO) zu erlassen. Demgegenüber kann über einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
gestellten Auflösungsantrag (§ 9 KSchG) nur im Falle einer Wiedereröffnung der Verhandlung entschieden werden.
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26.01.2023 · Fachbeitrag aus AA · Urlaub
Der gesetzliche Anspruch eines ArbN auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der ArbG den ArbN über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der ArbN den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
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26.01.2023 · Nachricht aus AA · Kündigung
Ein Polizist in der Ausbildung kann wegen gelegentlichen Cannabis-Konsums entlassen werden.
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26.01.2023 · Fachbeitrag aus AA · Die letzte Seite
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungs- und zum Prozessrecht.
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25.01.2023 · Fachbeitrag aus AA · AGG
Der Verstoß des ArbG gegen Vorschriften, die Verfahrens- oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die vom ArbG widerlegbare Vermutung begründen, dass die Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung erfolgte. Dies kann der Fall sein, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den ArbG der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf.
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23.01.2023 · Fachbeitrag aus AA · Feiertage
Nach zwei Jahren im Corona-Ausnahmezustand findet der Straßenkarneval bzw. Fasching 2023 voraussichtlich im normalen Modus statt. Der Beitrag räumt mit den größten arbeitsrechtlichen Irrtümern und Mythen rund um den Karneval auf und gibt Tipps für den ArbG.
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20.01.2023 · Nachricht aus AA · Freizeit
Ein ArbN ist nicht verpflichtet, sich in seiner Freizeit zu erkundigen, ob sein Dienstplan geändert worden ist. Er ist auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung des ArbG per Telefon entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen. Nimmt er eine Information über eine Dienstplanänderung nicht zur Kenntnis, geht ihm diese erst bei Dienstbeginn zu.
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18.01.2023 · Fachbeitrag aus AA · Verhaltensbedingte Kündigung
Wenn ein ArbN über einen längeren Zeitraum die Durchschnittsleistung um mehr als 1/3 unterschreitet, kann dies ggf. nach einschlägiger Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen.
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16.01.2023 · Fachbeitrag aus AA · Kostenrecht
Der Wert einer Klage auf tatsächliche Beschäftigung ist gemäß § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 RVG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgebend für die Wertfestsetzung ist dabei vor allem das objektiv zu bewertende Interesse der klagenden Partei an einer tatsächlichen Beschäftigung.
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