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  • · Fachbeitrag · Arbeitsunfähigkeit (im Krankheitsfall)

    Den Beweiswert einer AUB erschüttern? Wie geht das?

    | Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige ArbN nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit März 2021 als Helfer beim ArbG beschäftigt. Er legte am Montag, dem 2.5.22, eine AUB für die Zeit vom 2. bis zum 6.5.22 vor. Mit Schreiben vom 2.5.22, das dem ArbN am 3.5.22 zuging, kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis zum 31.5.22. Mit weiteren Folgebescheinigungen wurde die AU bis zum 31.5.22 bescheinigt. Ab dem 1.6.22 war der ArbN wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. Der ArbG verweigerte die Entgeltfortzahlung, da seiner Ansicht nach der Beweiswert der vorgelegten AUBs erschüttert sei. Dem widersprach der ArbN, weil die AU bereits vor dem Zugang der Kündigung bestanden habe.

     

    Die Vorinstanzen (ArbG Hildesheim 26.10.22, 2 Ca 190/22; LAG Niedersachsen 8.3.23, 8 Sa 859/22) gaben der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage für die Zeit vom 1. bis zum 31.5.22 statt.