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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Privatfahrzeug beim ArbG unerlaubt aufgeladen

    | Das unerlaubte Laden von Privatfahrzeugen an einer 220 Volt Steckdose des ArbG kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Kündigung oder Abmahnung rechtfertigen. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war als Rezeptionist tätig und in der Spätschicht eingesetzt. Er hatte am 12.1.22 sein Hybridauto vor der Herberge geparkt und über ein Ladekabel an einer 220 Volt Steckdose im Flur des Seminartrakts aufgeladen. In der Hausordnung hieß es, dass das Aufladen von Akkus für Elektromotoren in den Räumen der ArbG aus Sicherheitsgründen untersagt ist. Nachdem der ArbG dies entdeckt hatte, kündigte er ihm am 14.1.22 fristlos.

     

    Der ArbN behauptete, er habe sein Auto nur für wenige Minuten aufgeladen. Es sei an diesem Tag zu einem unerwarteten Leistungsabfall seines Fahrzeug-Akkus gekommen. Er habe nur seine Heimfahrt sicherstellen wollen. Es sei außerdem geduldet gewesen, dass ArbN Akkus privater Geräte im Betrieb laden. Der ArbG behauptete, dass der ArbN sein Auto ca. zehnmal bei ihm aufgeladen habe. Am 12.1.22 habe er sein Auto für mindestens 20 Minuten geladen und Strom im Wert von 0,4076 EUR entwendet.

     

    Hiergegen wandte sich der ArbN und siegte in erster Instanz. Das ArbG Duisburg (10.3.23, 5 Ca 138/22) ging nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der ArbN sein Fahrzeug ca. fünf bis sechsmal geladen habe. Dies stelle an sich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Im konkreten Fall sei bei Abwägung der beiderseitigen Interessen indes eine Abmahnung ausreichend gewesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Vor dem LAG Düsseldorf (19.12.23, 8 Sa 244/23, Abruf-Nr. 239206) legten die Parteien ihren Streit per Vergleich bei, der eine ordentliche Kündigung und eine Abfindung i. H. v. 8.000 EUR brutto vorsah. In der mündlichen Verhandlung führte die 8. Kammer aus, dass das unerlaubte Laden des Privatfahrzeugs auf Kosten des ArbG an sich ein Kündigungsgrund sei. Dies gelte erst recht, wenn das Laden an einer 220 Volt Steckdose und nicht an einer Wallbox oder eingerichteten Ladestation erfolge. Die Kammer habe allerdings Zweifel, ob von einem unerlaubten Laden auszugehen sei. Unabhängig davon spreche mehr dafür, dass hier eine Abmahnung ausgereicht hätte. Eine Kündigung wäre wohl unverhältnismäßig gewesen. So lagen die Kosten für den Ladevorgang am 12.1.22 bei lediglich 0,4076 EUR. Ein Verbot zum Laden von Elektromotoren für die ArbN existiere nicht. Die Hausordnung, die dies vorsehe, richte sich nur an Gäste.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das Arbeitsgericht war der Ansicht, dass eine Abmahnung, auch wenn es sich beim Laden des Hybridautos um ein „größeres“ elektronisches Gerät handele, genügt hätte. Und auch das LAG tendierte deutlich dahin.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 24 | ID 49875788