· Fachbeitrag · Auskunft nach DSGVO
Keine Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR für eine verspätete und unvollständige Auskunft
| Für eine verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gibt es keine 10.000 EUR aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Ein Kontrollverlust reicht insofern für den Schaden nicht. |
Sachverhalt
Der ArbN war vom 1.12.16 bis zum 31.12.16 beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens, dem ArbG, beschäftigt. Bereits im Jahre 2020 hatte er einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gestellt, den der ArbG beantwortet hatte.
Mit Schreiben vom 1.10.22, das dem ArbG an diesem Tag zuging, verlangte er erneut Auskunft und eine Datenkopie auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO. Er setzte eine Frist bis zum 16.10.22. Als der ArbG nicht antwortete, erinnerte der ArbN mit Schreiben vom 21.10.22 mit weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.22. Die ihm mit Schreiben vom 27.10.22 erteilte Auskunft rügte der Kläger mit Schreiben vom 4.11.22 als verspätetet und inhaltlich mangelhaft. Es fehlten die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Außerdem sei die Datenkopie unvollständig. Mit Schreiben vom 11.11.22 teilte der ArbG mit, dass die Angaben zu den Datenempfängern die Betroffenen in der Regel nicht interessierten und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Zudem konkretisierte sie die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Mit Schreiben vom 18.11.22 verlangte der ArbN erneut die namentliche Nennung der Empfänger und auch nähere Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Der ArbG konkretisierte die Informationen mit Schreiben vom 1.12.22.
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