19.03.2024 ·
Sonderausgaben aus RVGprof · Downloads · Gebühren im Zivilrecht
Wie rechnen Sie im Falle einer Säumnis des Gegners vor Gericht ab – mit der ermäßigten Terminsgebühr von 0,5? Dann verschenken Sie unter Umständen Honorar! In vielen Fällen entsteht nämlich auch bei Versäumnisurteilen die volle Terminsgebühr von 1,2. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist und wie Sie bei der Abrechnung richtig vorgehen, zeigt Ihnen die Sonderausgabe von RVG prof. "Terminsgebühr bei Säumnis des Gegners". > lesen
22.02.2024 ·
Sonderausgaben aus VE · Pfändung · Amtliche Formulare (seit 22.12.22)
Seit dem Inkrafttreten der neuen Zwangsvollstreckungsformulare am 22.12.22 hat der Verordnungsgeber durch wiederholte Änderungsvorschläge für Unsicherheit in der Praxis gesorgt. Letztendlich wurde beschlossen, die Übergangsfristen für die Nutzung der alten Formulare bis zum 31.8.24 zu verlängern, während notwendige inhaltliche Änderungen auf unbestimmte Zeit verschoben wurden. Ab dem 1.9.24 müssen zwingend die offensichtlich fehlerhaften neuen Formulare verwendet werden. Mit der ... > lesen
13.12.2022 · Fachbeitrag aus RVGprof · Kostenpraxis
Erwirbt ein Anwalt gemäß § 126 ZPO einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner, geht dieser Anspruch unter den Voraussetzungen des § 59 RVG auf die Staatskasse über, soweit diese die Anwaltskosten bezahlt. Ist dem Gegner ebenfalls PKH bewilligt worden, stellt sich die Frage, ob die Landeskasse den Gegner in Anspruch nehmen darf oder ob die PKH-Bewilligung dies gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO verhindert. Damit hat sich aktuell das OLG München auseinandergesetzt, seine ...
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25.10.2021 ·
Sonderausgaben aus VE · Pfändung · Allgemein
Die P-Konto-Novelle ändert den Umgang mit dem P-Konto fundamental. Gläubiger müssen sich darauf einstellen, um keine Verluste zu erleiden. Die Sonderausgabe zeigt kompakt und praxisbezogen, was sich zum 1.12.21 ändert. > lesen
04.08.2021 · Fachbeitrag aus RVGprof · PKH-/VKH-Checkliste
Im PKH-Verfahren sind zugunsten des Antragstellers Beträge absetzbar, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Der Begriff „besondere Belastungen“ erfasst alles, was durch den Regelsatz nicht gedeckt ist, d. h. was über die Kosten der allgemeinen Lebensführung hinausgeht.
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