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  • · Fachbeitrag · Vermögensauskunft

    Wenn GmbH und Geschäftsführer „untertauchen“ ...

    von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

    | Gläubiger eines gegen eine GmbH bestehenden Vollstreckungstitels sehen sich oft mit folgendem Problem konfrontiert: Der mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragte Gerichtsvollzieher teilt mit, dass die Ladung zur Vermögensauskunft der schuldnerischen GmbH nicht zugestellt werden konnte bzw. er weigert sich mangels Zuständigkeit, den Auftrag wegen „amtsbekannter Nichterreichbarkeit“ der Gesellschaft auszuführen. Beides stellt für den Gläubiger aber kein Hindernis dar, die effektive Vollstreckung gegen die GmbH zu betreiben. Der folgende Beitrag klärt auf. |

    1. Nichterreichbarkeit der GmbH

    a) Zustellungsversuch und öffentliche Zustellung

    Mit dem am 1.11.08 in Kraft getretenem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist die Zustellung für Gläubiger der Gesellschaft erleichtert worden. Bei der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister muss ihr Geschäftsführer eine inländische Anschrift der GmbH (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG) angeben, die dort eingetragen wird. An diese Anschrift sind Zustellungen für die GmbH vorzunehmen. Fakultativ ‒ also nicht verpflichtend ‒ kann neben dieser Anschrift auch eine Anschrift eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten angemeldet und im Handelsregister eingetragen werden (§ 10 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Dieser gilt so lange als bevollmächtigt, bis er im Handelsregister gelöscht ist, außer, dem Vollstreckungsgläubiger ist bekannt, dass die Bevollmächtigung erloschen ist.

     

    Beachten Sie | Scheitert eine Zustellung an der im Handelsregister eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der GmbH, kann die öffentliche Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft (VE 18, 94) an die GmbH bewilligt und durchgeführt werden (§ 185 Nr. 2 ZPO). Voraussetzung dafür ist aber der förmliche Nachweis, dass der tatsächlich durchgeführte Zustellungsversuch gescheitert ist. Nicht ausreichend ist der Verweis darauf, dass die Zustellung eines anderen Schriftstücks einige Zeit zuvor an der inländischen Geschäftsanschrift gescheitert ist (BGH NJW-RR 19, 294). Keine Bedeutung hat der Umstand, dass unter der Anschrift kein Geschäftslokal vorhanden ist, es verschleiert wird oder nicht einmal ein Briefkasten existiert (OLG Saarbrücken NJW-RR 13, 679).