· Fachbeitrag · Freiheitsentziehungsmaßnahmen
Gebührenansprüche bei Freiheitsentziehungen im Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Mit Migrationsthemen einhergehend nimmt die Anzahl von Freiheitsentziehungsmaßnahmen im Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht nach § 415 Abs. 1 FamFG zu. Hierunter fallen z. B. Zurückweisungshaft (§ 15 Abs. 5 AufenthG), Anordnungen des weiteren Aufenthalts im Transitbereich eines Flughafens (§ 15 Abs. 6 AufenthG), Zurückschiebungshaft (§ 57 Abs. 3 AufenthG), Abschiebungshaft (§ 62 Abs. 2, 3 AufenthG), Überstellungshaft (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO), Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) und Verbringungshaft nach § 59 Abs. 2 AsylG). Der folgende Beitrag zeigt, welche Vergütungsansprüche für Rechtsanwälte in diesen Verfahren anfallen. |
1. VKH bzw. Pflichtverteidigung sind möglich
Nach § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO kann der Rechtsanwalt dem Betroffenen im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet werden (BGH RVGreport 12, 381; OLG München RVGreport 06, 57). Insofern sichert er sich damit seine Ansprüche aus der Staatskasse (s. a. unter 3.).
2. Diese Gebühren entstehen in gerichtlichen Verfahren
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde bereiten das gerichtliche Verfahren lediglich vor. Anwaltliche Tätigkeiten werden mit einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG vergütet (AnwK-RVG/Thiel/Volpert, 9. Aufl., VV 6300‒6303 Rn. 20 m. w. N.).
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