· Fachbeitrag · Bewertungsausschuss
Bei längerer AU müssen Vertragsärzte eine stufenweise Wiedereingliederung prüfen
| Vertragsärzte müssen bei Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit (AU), die mindestens sechs Wochen andauert, eine stufenweise Wiedereingliederung des Patienten prüfen. Diese neue Regelung geht auf einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zurück, der nun gilt. Eine Anpassung des EBM erfolgt nicht. |
Wie die KBV mitteilt, hat die ärztliche Prüfung der Wiedereingliederung nun regelmäßig zu erfolgen, wenn die AU sechs Wochen oder länger besteht. Mithilfe der stufenweisen Wiedereingliederung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ sollen sich Beschäftigte, die längere Zeit arbeitsunfähig waren, schrittweise wieder an ihr Arbeitsleben gewöhnen. Dabei wird individuell geprüft und in einem Wiedereingliederungsplan (Formular 20) festgehalten, welche Steigerung
- der Arbeitszeit und
- der Arbeitsbelastung möglich sind.
Grund für diese Anpassung ist eine Vorgabe, die in 2019 mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) verabschiedet worden war. Der G-BA-Beschluss ist bereits im Februar 2020 in Kraft getreten ist, doch die Prüfung des EBM stand zunächst noch aus. Nun haben sich die Träger des Bewertungsausschusses im Ergebnis darauf verständigt, keine Anpassung des EBM vorzunehmen.
Weiterführende Hinweise
- Informationen zum Thema bei der KBV online unter iww.de/s3962
- Wiedereingliederungsplan fehlerhaft: Arzt haftet! (AAA, online unter iww.de/s3963)