· Fachbeitrag · Geriatrie
EBM-Nr. 03360 nur zweimal im Krankheitsfall ‒ wie erfolgt die Umsetzung?
| FRAGE: „Bei einem Patienten, der i. d. R. in jedem Quartal in der Praxis erscheint, wird die EBM-Nr. 03360, seitdem der Patient 70 Jahre alt ist, regelmäßig im ersten Quartal sowie im dritten Quartal eines Kalenderjahres abgerechnet. Im vergangenen Jahr war der Patient allerdings gar nicht in der Praxis vorstellig und erschien nun im aktuellen Jahr wieder, und zwar im zweiten Quartal. Muss nun bei der Abrechnung der Nr. 03360 pausiert werden, bis der alte Turnus (Abrechnung im ersten und dritten Quartal) wieder aufgenommen werden kann oder können wir bereits im zweiten Quartal des laufenden Jahres die Nr. 03360 erneut abrechnen?“ |
ANTWORT : Bei Patienten, die älter als 70 Jahre alt sind, ist die EBM-Nr. 03360 (hausärztlich-geriatrisches Basisassessment) berechnungsfähig, wenn die in der Präambel zu Kapitel 3.2.4 EBM genannten Kriterien erfüllt sind.
Sofern der Patient die genannten Kriterien erfüllt, ist die Nr. 03360 höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig, also im aktuellen und in einem der drei folgenden Quartale. Dabei ist es unerheblich, wann nach der ersten Abrechnung dieser Position die zweite Abrechnung der Nr. 03360 erfolgt.
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Der neue Krankheitsfall beginnt mit dem Quartal I/2024. Die Nr. 03360 ist dann wieder berechnungsfähig. Der Krankheitsfall beginnt immer mit der ersten Abrechnung der Nr. 03360! |
Der in der Frage skizzierte Turnus (Abrechnung im ersten und dritten Quartal) braucht also nicht beibehalten werden.
Weiterführende Hinweise
- GOPen mit Altersvorgaben (AAA 09/2018, Seite 2)
- Keine Vergütung bei mangelhafter Dokumentation (AAA 07/2018, Seite 8)
- Spezialisierte Geriatrie - Anpassungen zum 01.10.2017 (AAA 07/2017, Seite 3)
- Refresher: Die Abrechnungspositionen für die spezielle geriatrische Diagnostik und Versorgung (AAA 07/2017, Seite 4)
- Geriatriepositionen 30980, 30981, 30988: Detaillierte Abrechnungsempfehlungen (AAA 08/2016, Seite 3)
- Das geriatrische Basisassessment in der Privatliquidation: Vergessen Sie keine Ziffern! (AAA 04/2019, Seite 13)