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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Gesundheitsuntersuchung: Welches Intervall gilt?

    | FRAGE: „Kassenpatienten haben zwischen dem 18. und dem 35. Lebensjahr einmalig und ab dem 35. Lebensjahr alle drei Kalenderjahre Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung (GU). Gilt auch für Patienten, die z. B. im 34. Lebensjahr die einmalige GU in Anspruch genommen haben, eine Drei-Jahres-Frist?“ |

     

    Antwort: Nach § 2 der GU-Richtlinie des G-BA (online unter iww.de/s7835 ) handelt es sich sowohl bei der einmaligen GU (zwischen 18. und 35. Lebensjahr) als auch bei der GU ab Vollendung des 35. Lebensjahres um eine allgemeine GU. Wenn eine allgemeine GU durchgeführt wird, ist in den auf das Untersuchungsjahr folgenden zwei Kalenderjahren keine allgemeine GU durchzuführen, sodass auch im geschilderten Fall diese Frist einzuhalten ist.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 2 | ID 49297361