· Fachbeitrag · Rechtsanwaltskosten
Hohe Honorarrückforderungen rechtfertigen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
(mitgeteilt von RA, FA für Medizinrecht Dr. Paul Harneit, CausaConcilio, Kiel)
| Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) stets notwendig, wenn nicht ohne Weiteres zu klärende Sach- und Rechtsfragen eine Rolle spielen. Auf den Umfang oder die Ursächlichkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts kommt es nicht an ( Urteil vom 9.5.2012, Az: B 6 KA 19/11 R ). |
Im zurückliegenden Fall hatte ein Radiologe mithilfe eines Rechtsanwalts erfolgreich Widerspruch gegen eine sachlich-rechnerische Berichtigung seiner Abrechnung eingelegt - die KV forderte 155.000 Euro Honorar von ihm zurück. Allerdings erklärte die KV die Hinzuziehung des Rechtsanwalts für nicht notwendig, weil dieser den Widerspruch nicht begründet habe. Infolgedessen erstattete sie auch nicht die Kosten für den Anwalt. Die Klage des Radiologen auf Erstattung dieser Kosten hatte Erfolg.
Laut § 63 Abs. 2 SGB X sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn die Zuziehung notwendig war. Diese Notwendigkeit sahen die BSG-Richter als gegeben an. Auslegungsfragen zu den Leistungslegenden der Gebührenordnungen, zu wechselseitigen Ausschlüssen verschiedener Leistungspositionen und zu den Voraussetzungen zulässiger Parallelabrechnungen werfen in der Regel auch rechtliche Fragen auf, zu deren Klärung sich der Arzt anwaltlicher Hilfe bedienen darf. Ob der Rechtsanwalt den Widerspruch eingehend begründet und/oder seine Tätigkeit für den Erfolg des Widerspruchs ursächlich ist, ist für die Entscheidung über die Notwendigkeit seiner Hinzuziehung ohne Bedeutung.