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  • · Fachbeitrag · Leserforum GOÄ

    Leichenschau unter Corona-Bedingungen adäquat abrechnen

    | FRAGE: „Kann der neue GOÄ-Hygienezuschlag auch bei der Leichenschau abgerechnet werden?“ |

     

    Antwort: Der Zuschlag nach Nr. 245 GOÄ analog (s. AAA 06/2020, Seite 6 ) ist im Rahmen einer Leichenschau nicht berechnungsfähig. Der Grund ist, dass der Hygienezuschlag einen Arzt-Patienten-Kontakt voraussetzt. Da eine Leiche kein Patient mehr ist, kann diese Voraussetzung nicht erfüllt werden!

     

    Dennoch besteht eine Möglichkeit, den Mehraufwand für Hygienemaßnahmen im Rahmen der Leichenschau abzubilden. In den Erläuterungen zu den Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie (s. iww.de/s3757) wird darauf hingewiesen, dass ein erhöhter Zeitaufwand bei besonderen Todesumständen ggf. mit Nr. 102 GOÄ (Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 100 oder 101 GOÄ bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten, 474 Punkte, 27,63 Euro) zusätzlich berechnet werden kann.

     

    Zur Begriffsauslegung „besondere Todesumstände“ nennt die amtliche Begründung allerdings nur beispielhaft

    • den Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod,
    • einen länger zurückliegenden Tod oder
    • besondere Auffindesituationen.

     

    Offensichtlich könnte also auch der plötzliche Tod durch eine COVID-19-Infektion den „besonderen Todesumständen“ zugeordnet werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 46655380