· Fachbeitrag · Leserforum GOÄ ‒ Update
Medikationsplan privat abrechnen: BÄK empfiehlt „nur“ Nr. 70 GOÄ analog
| FRAGE: „Wie können wir die Erstellung/Kontrolle eines Medikamentenplans bei Privatpatienten abrechnen? Mit Nr. 70 GOÄ analog oder mit Nr. 76 GOÄ analog?“ |
Antwort: Im EBM gibt es u. a. eine Zuschlagsposition (EBM-Nr. 01630; 39 Punkte; 4,34 Euro), deren obligater Leistungsinhalt das
- Erstellen eines Medikationsplans sowie
- die Aushändigung des Medikationsplans in Papierform
- an den Patienten oder
- dessen Bezugsperson umfassen.
Bis zur Veröffentlichung einer anders lautenden Abrechnungsempfehlung durch die Bundesärztekammer (BÄK) sprach wenig dagegen, bei Erfüllung der o. g. Voraussetzungen für einen Medikationsplan im Rahmen der Privatliquidation die Nr. 76 GOÄ analog (Schriftlicher Diätplan, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt; 70 Punkte; 9,38 Euro beim Faktor 2,3) zu berechnen. Da jedoch die BÄK in einer Abrechnungsempfehlung die Nr. 70 GOÄ analog empfiehlt (Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; 40 Punkte; 5,36 Euro beim Faktor 2,3), sollte von der Abrechnung der Nr. 76 GOÄ analog nunmehr abgesehen werden (GOÄ-Ratgeber hierzu beim Deutschen Ärzteblatt online unter iww.de/s6502).
MERKE | Auch im Wiederholungsfall ‒ bei erheblicher Änderung der Medikation ‒ kann diese Position (Nr. 70 GOÄ analog) erneut angesetzt werden! |