· Fachbeitrag · Berufsrecht
Nicht angemessene Vergütung muss nicht unbedingt ein Verstoß gegen die Berufspflichten sein
von Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Stellpflug, DIERKS + BOHLE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de
| Würde ein nicht deutscher Arzt aus einem EU-Mitgliedstaat auf Basis des deutschen Berufsrechts wegen fehlerhafter Abrechnung bestraft, wäre dies eine unverhältnismäßige Einschränkung seiner Dienstleistungsfreiheit und eine Bestrafung europarechtswidrig (Verwaltungsgericht [VG] Gießen, Urteil vom 11.3.2015, Az. 21 K 1976/13 .GI.B). Dieses Urteil gilt zwar nicht für in Deutschland approbierte Ärzte, die Argumentation des Gerichts könnte aber auch bei ihnen von Bedeutung sein. |
Der Fall
Der in einem berufsgerichtlichen Verfahren beschuldigte Arzt ist griechischer Staatsangehöriger. Er kam durchschnittlich an einem oder an zwei Tagen pro Monat nach Deutschland, um im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammer Hessen (LÄKH) andrologische Operationen in einem ambulanten OP-Zentrum durchzuführen. Seine Tätigkeit beschränkte sich ausnahmslos auf die Durchführung hochspezialisierter chirurgischer Eingriffe. Die gesamte Organisation der Operationen (Terminvereinbarung, Operationsnachsorge, Raum- und Anästhesieplanung) übernahm eine Firma in Deutschland. Über diese Firma wurde dem griechischen Arzt eine Internetseite eingerichtet, um auf diesem Wege für seine Leistungen zu werben. Diese Werbung erweckte den falschen Eindruck, der beschuldigte Arzt sei Klinikbetreiber und Inhaber des Praxissitzes, an dem die Operationen in Deutschland durchgeführt wurden.
In das Visier der LÄKH geriet der Arzt dadurch, dass ein Patient nach erfolgreicher Operation die Rechnung von der Kammer überprüfen ließ. Die LÄKH hielt es für unzulässig, dass neben der abgerechneten Analogziffer zur Operation auch noch Einzelschritte der Operation mit jeweils gesonderten Steigerungssätzen abgerechnet wurden. Vor diesem Hintergrund erfolgte durch die Kammer eine Anschuldigungsschrift zum VG mit dem Vorwurf, sowohl gegen § 27 (Verbot berufswidriger Werbung) als auch § 12 (angemessene Vergütung) der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen verstoßen zu haben.
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