· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Bedeutung und Konsequenzen des Patientendatenschutzgesetzes für Hausärzte
von RAin, FAin MedR und SozR Babette Christophers LL.M., christophers.de
| Zum 20.10.2020 ist das Patientendatenschutzgesetz (PDSG) in Kraft getreten. Die digitale Kommunikation im Gesundheitswesen soll mit diesem Gesetz insgesamt reibungsloser und vor allem sicher funktionieren. Das PDSG stärkt insbesondere die digitalen Rechte von Patienten. Es stellt u. a. klar, dass Versicherte die elektronische Patientenakte freiwillig verwenden dürfen. Auch entscheiden sie, welche Dokumente aufgenommen werden und wer darauf Zugriff erhält. Um diese Rechte zu garantieren, kommen im Gegenzug Pflichten auf die Hausärzte zu:
Teilnahme an der Telematikinfrastruktur
Der Gesetzgeber war fleißig und hat im Sozialgesetzbuch (SGB) V die Kapitel 11 und 12 komplett neu unter den Überschriften
- „Telematikinfrastruktur“ (Kapitel 11 SGB V) und
- „Interoperabilitätsverzeichnis“ (Kapitel 12 SBG V) eingefügt.
Die Teilnahme an der Telematikinfrastruktur (TI) ist für Hausärzte seit dem 01.01.2019 verpflichtend. Weigert sich der Hausarzt an der Teilnahme, drohen pauschale Honorarkürzungen um 2,5 Prozent.
Die verpflichtende Anwendung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) wird ab dem 01.01.2021 erweitert um die Anwendung der elektronischen Patientenakte (ePA). Ärzte müssen bis zum 30.06.2021 startbereit sein ‒ andernfalls drohen ihnen Sanktionen in Form einer Honorarkürzung um 1,0 Prozent.
PRAXISTIPP | Sie sollten sich deshalb ab Jahresbeginn 2021 bei Ihrem Konnektor-Hersteller um ein Update bemühen, um die ePA spätestens ab Juli befüllen zu können. Achten Sie darauf, dass die Komponenten der TI, die Sie nutzen, durch die Gesellschaft für Telematik zugelassen sind; eine Nutzung ohne Zulassung oder Bestätigung der Gesellschaft für Telematik ist verboten. |
Befüllen der ePA
Die Hausärzte müssen die Versicherten auf deren Verlangen bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte unterstützen (§ 346 Abs. 3 S. 1 SGB V). Die Unterstützungsleistung umfasst nur die Übermittlung von medizinischen Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung in die ePA. Diese Verpflichtung beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Erstbefüllung, sondern setzt sich innerhalb der weiteren Behandlung fort. Auf Verlangen des Patienten hat der Hausarzt also die aktuellen Daten der Behandlung einzupflegen. Dies gilt aber nicht für Behandlungen, die in der Vergangenheit liegen.
MERKE | Der Patient hat gegenüber dem Arzt keinen Anspruch darauf, dass die gesamte Anamnese in die ePA eingepflegt wird! |
Vergütung für Hausärzte
Für das erstmalige Befüllen der ePA erhalten die Hausärzte vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 eine einmalige Vergütung von 10,00 Euro (§ 346 Abs. 5 SGB V). Details zu den Abrechnungsvoraussetzungen für die ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit der ePA werden die Spitzenverbände noch vereinbaren. Ab dem 01.01.2022 müsste dann eine neue Position für die erstmalige Befüllung in den EBM integriert werden.
Zum 01.01.2021 muss im EBM zudem eine Vergütung für die Unterstützungsleistung der Hausärzte bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der ePA festgelegt werden. Diese Unterstützungsleistung umfasst die Übermittlung von medizinischen Daten aus der konkreten Behandlung in die ePA. Diese Vergütung wird nur im aktuellen Behandlungskontext erfolgen.
Ferner sind im EBM die Nrn. 01640 bis 01642 zur Vergütung der Erstellung und Aktualisierung von medizinischen Daten für die Notfallversorgung (elektronische Notfalldaten) aufgenommen worden (AAA 11/2020, Seite 7).
Verantwortung und Nutzung der Daten
Die Hausärzte sind für die Verarbeitung der Gesundheitsdaten der Versicherten verantwortlich, soweit die Datenverarbeitung in der Praxis mit der dort genutzten Infrastruktur erfolgt. D. h., dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Komponenten, deren ordnungsgemäßer Anschluss sowie die Durchführung der erforderlichen Software-Updates sichergestellt werden müssen!
Die Pflicht zur Verwendung bestimmter Dienste, Anwendungen, Komponenten und sonstiger Infrastrukturteile entbindet den Hausarzt nicht von der Pflicht zur Ergreifung geeigneter und angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen, soweit diese zusätzlich erforderlich sind (z. B. Sicherung von Konnektoren gegen unbefugten Zugang, Verwendung geeigneter Verschlüsselungsstandards nach dem Stand der Technik etc.).
PRAXISTIPP | Um die TI wie vorgesehen nutzen zu können, sollten Sie
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