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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    Kein mehrfacher Ansatz einer Gebühr bei Überschreitung der Mindestdauer

    von RA Dr. Martin Stellpflug, FA für Medizinrecht und Sozialrecht, Mediator, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin (www.db-law.de)

    | Die GOÄ enthält strenge Vorgaben zur Be- und Abrechnung der Gebühren für ärztliche Leistungen. Formfehler führen dazu, dass der Vergütungsanspruch entfällt, selbst wenn mit der Abrechnung eine angemessene Vergütung der erbrachten Leistungen erreicht werden sollte. Im nachfolgenden dargestellten Fall ging es um den mehrfachen Ansatz der Nr. 870 GOÄ an einem Tag. |

    Mehrfacher Ansatz der Nr. 870 GOÄ an einem Tag

    Gestritten wurde über die Vergütung einer Tinnitus-Behandlung nach dem „Krefelder Modell“. Dabei wurden für die an verschiedenen Tagen zwischen dem 21. Januar und dem 10. Februar 2011 erfolgten Therapiesitzungen insgesamt 1.900 Euro in Rechnung gestellt. Die - mit einem Steigerungsfaktor von 2,3 versehene - Nr. 870 GOÄ wurde dabei jeweils mehrfach, nämlich multipliziert mit einer bestimmten Zahl von „Therapieeinheiten“, angesetzt. Der Behandler begründete dieses Vorgehen damit, dass es bei dem Therapieverfahren notwendig gewesen sei, die Sitzungen so zu gestalten, dass mehrere „Therapieeinheiten“ an einem Stück vermittelt würden. Die Zusammenlegung mehrerer Therapieeinheiten sei im Interesse des Patienten gewesen, der mehrfache Ansatz dieser Ziffer entspreche lediglich der Anzahl der am jeweiligen Tag erbrachten Therapieeinheiten. Die beklagte Versicherung erkannte die Gebühren nach der Nr. 870 GOÄ jeweils nur einmal pro Sitzung als erstattungsfähig an, da die GOÄ keinen mehrfachen Ansatz der Gebühr bei längeren Sitzungen vorsehe.

    Die angegebene Mindestzeit lässt sich nicht multiplizieren

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den geltend gemachten Anspruch auf Vergütung abgelehnt (Urteil vom 11.10.2012, Az: 1 K 3765/11) und der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat diese Entscheidung bestätigt (Beschluss vom 3.12.2012, Az: 2 S 2266/12).