· Fachbeitrag · Steuer- und SV-Vorteil sichern
Inflationsausgleichsprämie für Praxismitarbeiter noch im Jahr 2024 ausbezahlen
| Arbeitgeber wie z. B. Arztpraxen dürfen ihren Mitarbeitern noch bis zum 31.12.2024 dieses Jahres eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zur Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz [EStG]). Wichtig ist dabei, dass die Prämie noch in 2024 bei den Praxismitarbeitern ausbezahlt wird und diee darüber verfügen können. Das geht aus den FAQs des Bundesfinanzministerioums (BMF) zur Inflationsausgleichsprämie unter Punkt 12 hervor: „Es gilt das Zuflussprinzip gemäß §§ 11, 38a EStG. Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.“ (siehe Punkt 12 der FAQ des BMF, online unter iww.de/s11757 ) |
Wann kann der Arbeitnehmer über das Geld verfügen? Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 17.08.2023, Az. V R 12/22). Danach kommt es für den Zufluss auf den Buchungstag, d. h. auf den Zeitpunkt der Gutschrift beim Arbeitnehmer an und nicht auf Wertstellungstag bei der Bank. Das Urteil ist zwar zur Umsatzsteuer ergangen, dürfte für die Lohn- und Einkommensteuer aber gleichermaßen gelten.
PRAXISTIPP | Überweisen Sie als Praxisinhaber die Inflationsausgleichsprämie für die Praxismitarbeiter frühzeitig und nicht erst am Silvestertag, damit die Steuer- und Beitragsfreiheit nicht gefährdet wird.
Denn es gilt auch: Die sogenannte Zehn-Tage-Regelung des § 11 Abs. 2 EStG, wonach wiederkehrende Ausgaben noch dem Vorjahr zugeordnet werden können, greift aufgrund des Einmal-Charakters der Inflationsausgleichsprämie leider nicht. |