· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Arzt verordnet (Heißluft-)Massage und KG trotz Ausschluss der Verordnung nach dem Heilmittelkatalog: Regress!
(mitgeteilt von RA, FA für MedR Dr. Paul Harneit, Kanzlei Koch, Staats, Kickler, Schramm & Partner, Kiel, www.koch-partner.de)
| In einem Urteil vom 18. Mai 2011 befasste sich das SG Düsseldorf mit einem Regress in Höhe von 95,30 Euro wegen der Verordnung von 10 x Heißluftmassagen und Krankengymnastik im Jahr 2008. Das SG Düsseldorf bestätigte den festgesetzten Regress unter Hinweis auf den im Heilmittelkatalog (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinien des G-BA) normierten Verordnungsausschluss der klassischen Massagetherapie bei der Indikation nach Schlüssel WS 2a (Az: S 2 KA 231/10, Abruf-Nr: 112677 ). |
Nach Schlüssel WS 2a kommt als vorrangiges Heilmittel nur Krankengymnastik (KG) oder manuelle Therapie (MT) und als ergänzendes Heilmittel u.a. Wärmetherapie in Betracht. Die Verordnung von klassischer (Heißluft-)Massagetherapie sei insofern unzulässig. Der verhängte Regress sei dabei nicht - wie bei Regressen wegen eines sogenannten sonstigen Schadens - von einem Verschulden des Arztes abhängig.