· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Besonders bei Psychosomatik: Dokumentationspflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen!
von RA, FA MedizinR Torsten Münnch, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
| Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung gehören in vielen hausärztlichen Praxen zum Tagesgeschäft. Welche hohen Dokumentationsanforderungen sich hinter den entsprechenden Gebührenziffern des EBM verbergen, ist jedoch nur den wenigsten bewusst. Das Sozialgericht (SG) München hat sie in einem Urteil fein säuberlich aufgelistet. Der Beitrag zeigt, worauf es ankommt (Urteil vom 25.03.2021, Az. S 38 KA 262/19). |
SG München bestätigt Lücken bei der Dokumentation
Das Gericht hielt die Honorarrückforderung einer KV für zwölf Quartale über mehrere tausend Euro für rechtens. Die KV hatte der betroffenen Praxis vorgeworfen, die Psychosomatik nach den EBM-Nrn. 35100 und 35110 (jeweils bewertet mit 193 Punkten) nicht vollständig erbracht zu haben. Insbesondere erfülle die Praxisdokumentation nicht die Vorgaben des EBM und/oder die Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinien. Das sah auch das Gericht so.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Leistungsdokumentation verweist das Gericht zunächst auf die allgemeine Bestimmung des § 57 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä, iww.de/s4964). Danach habe der Vertragsarzt die Befunde, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung in geeigneter Weise zu dokumentieren. Fehle es gänzlich an einer Dokumentation, dann seien die abgerechneten Leistungen als nicht erbracht anzusehen. Das allein wäre der Hausarztpraxis noch nicht zum Verhängnis geworden. Zum Problem wurden erst die sich aus dem EBM selbst und aus der Psychotherapie-Richtlinie (iww.de/s4965) ergebenden weiteren Dokumentationspflichten.
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