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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    KV-Verwaltungskosten auch auf Sachkosten zu entrichten

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist berechtigt, die Verwaltungskostenbeiträge auf Basis des Gesamthonorars einer Praxis einschließlich etwaiger (Pauschal-)Erstattungen für Sachkosten zu bemessen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden ( Urteil vom 17.8.2011, Az: B 6 KA 2/11 R , Abruf-Nr. 113005 ). |

    Der Sachverhalt

    Eine nephrologische Gemeinschaftspraxis wandte sich gegen die von der KV Niedersachsen erhobenen Verwaltungskosten im Quartal 3/2010. Der zugrunde liegende Abrechnungsbescheid wies ein Honorar von etwa 1.400.000 Euro aus, von denen etwa 1.250.000 Euro auf Pauschalerstattungen für Sachkosten bei der Durchführung von Dialysen entfielen. Auf den Gesamthonorarbetrag wurden 2,2 Prozent Verwaltungskosten - also etwa 30.900 Euro - in Abzug gebracht, von denen mehr als 27.500 Euro durch die Sachkostenerstattung bedingt waren. Die Nephrologen waren der Ansicht, es müsse bei der Bemessung der Verwaltungskosten zwischen Honorar- und Kostenerstattungsansprüchen differenziert werden. Dies gelte aufgrund der Besonderheiten jedenfalls in Bezug auf die Dialysesachkosten. Dem folgte das BSG jedoch nicht.

    Die Entscheidung

    Nach der bislang veröffentlichten Pressemitteilung verweisen die Kasseler Richter maßgeblich darauf, dass in jedem vertragsärztlichen Honorar stets auch ein Sachkostenanteil enthalten sei. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten mache es daher keinen wesentlichen Unterschied, ob diese Sachkosten in die punktzahlmäßige Leistungsbewertung eingehen oder aber - wie bei der Dialyse - gesondert ausgewiesen werden. Es sei auch keine wettbewerbsrechtliche Ungleichbehandlung zu nichtärztlichen Anbietern festzustellen, die für die Abrechnung der Sachkosten über die KV wesentlich niedrigere Verwaltungskosten zu zahlen hätten. Es sei bereits fraglich, ob dieser Umstand überhaupt Wettbewerbsrelevanz habe. Jedenfalls aber könnten die nichtärztlichen Leistungserbringer auch nur einen Bruchteil der von der KV angebotenen Leistungen nutzen.

     

    Fazit |

    Das BSG bestätigt damit höchstrichterlich, dass die Verwaltungskosten pauschaliert über den gesamten vertragsärztlichen Vergütungsanspruch einschließlich etwaiger Sachkostenerstattungsanteile ermittelt werden können. Dies ermöglicht den KVen eine einfache Kostenermittlung, die indes - wie die vorliegende Entscheidung zeigt - im Einzelfall zu fragwürdigen Ergebnissen führen kann.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 20 | ID 28854570