· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
LSG Baden-Württemberg: Konvergenzbedingte Honorarabzüge sind rechtswidrig!
von RA Nico Gottwald, Ratajczak & Partner, Sindelfingen, www.rpmed.de
| Konvergenzbedingte Honorarabzüge bei den „Gewinnerpraxen“ in Baden-Württemberg sind rechtswidrig. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 24. Oktober 2012 bestätigt und die Berufung der Kassenärztlichen Vereinigung (KVBW) zurückgewiesen (Az: L5 KA 678/12). |
Hintergrund
Um reformbedingte Honorarverluste und Versorgungsdefizite zu vermeiden, erlaubte der Erweiterte Bewertungsausschuss den Kassenärztlichen Vereinigungen ab dem Quartal 1/2009 übergangsweise Stützungszahlungen vorzunehmen. Eine solche Konvergenzphase führte auch die KVBW ein. In den Quartalen 1/2009 bis einschließlich 2/2010 leistete sie Ausgleichszahlungen an Vertragsärzte, die einen Honorarverlust von mehr als fünf Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal zu verkraften hatten. Finanziert wurden diese Ausgleichszahlungen u.a. dadurch, dass Praxen, die ihr Vorjahresergebnis um mehr als fünf Prozent steigern konnten, den Teil ihres Honorargewinns oberhalb von fünf Prozent abgeben mussten. Gegen diese Regelung wandten sich mehrere Vertragsärzte, so auch die im vorliegenden Fall klagende Praxis.
Entscheidungsgründe des LSG
Das SG Stuttgart (Entscheidungen vom 20.12.2011, Az: S 10 KA 4968/10 und S 10 KA 7851/10) und diesem folgend auch das LSG Baden-Württemberg beurteilten die so ausgestaltete Konvergenzregelung als rechtswidrig. Der Gesetzgeber habe zwar die Möglichkeit eröffnet, Honorarverluste auszugleichen. Eine Finanzierung der Stützungszahlungen durch Abschöpfung von Honorarzuwächsen habe er jedoch nicht vorgesehen. Die finanziellen Auswirkungen der Stützungszahlungen hätten bei der Bildung von Rückstellungen berücksichtigt werden müssen. Der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verlange, dass alle Vertragsärzte, nicht nur die Gewinnerpraxen, zur Finanzierung der Stützungszahlungen beitragen müssten. Die Festschreibung auf das Honorarvolumen des Vorjahresquartals zuzüglich fünf Prozent stelle zudem nichts anderes als ein praxisindividuelles Individualbudget dar, das die Vorgaben des Gesetzgebers für eine Abrechnung nach arztgruppenspezifischen Grenzwerten und festen Punktwerten konterkariere.
FAZIT | Das Urteil des LSG Baden-Württemberg ist zu begrüßen, allerdings noch nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass die KVBW Revision einlegen wird, nachdem das LSG diese in seinem Urteil ausdrücklich zugelassen hat. Sollte das Bundessozialgericht das Urteil des LSG bestätigen, stünde die KVBW erneut vor einer Millionenrückzahlung an ihre Vertragsärzte. Von Q 1/2009 bis Q 2/2010 summierte sich die Gewinnabschöpfung auf insgesamt 55 Mio. Euro. Das Urteil weist zudem eine bundesweite Relevanz auf, da nicht nur in Baden-Württemberg, sondern unter anderem auch im Bereich der KV Schleswig-Holstein und Sachsen ähnliche Gewinnbegrenzungen vorgenommen wurden. |