· Festzuschüsse
Geänderte Bonusregelungen bei Festzuschüssen ab 01.10.2020 ‒ was Praxen jetzt wissen müssen
| Das im Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) enthält unter anderem eine Änderung der Bonusregelung für GKV-Versicherte bei Zahnersatz, die erst in Kürze ‒ zum 01.10.2020 ‒ greifen wird (siehe auch AAZ 01/2020, Seite 2). Für Kassenpatienten werden damit die Eigenanteile geringer, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Was die Umstellung konkret für die Patienten bedeutet und worauf sich die Praxen einstellen müssen, erfahren Sie nachfolgend. |
Hintergrund: Zuschussberechnungen und Bonusstufen
Bei einer Zahnersatzversorgung ist immer der Patient der Rechnungsempfänger. Er bekommt die zahnärztlichen Leistungen nach BEMA bzw. GOZ sowie die zahntechnischen Leistungen nach BEL II bzw. BEB in Rechnung gestellt. Von ihm erhält also der Zahnarzt sein Geld. Das TSVG bringt lediglich eine Veränderung des Verhältnisses zwischen Versichertenanteil und Kassenanteil mit sich, wie Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen können:
| ||
seit 01.04.2004 | ab 01.10.2020 | |
Festzuschuss | 50 % | 60 % |
Festzuschuss + Fünf-Jahres-Bonus | 60 % | 70 % |
Festzuschuss + Zehn-Jahres-Bonus | 65 % | 75 % |
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