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  • · Fachbeitrag · Praxisorganisation

    Das Bonusheft: Kennen Sie alle Details zu Bonusberechnung & Co?

    | Der Umgang mit dem Bonusheft der GKV gehört zum Alltag jeder Vertragszahnarztpraxis. Ein Patient mit regelmäßig geführtem Bonusheft bekommt zusätzlich zum Basiszuschuss bei Zahnkronen und Zahnersatz von seiner Krankenkasse einen erhöhten Zuschuss (Bonus). Meistens sind die Einträge in das Heft Routine. Aber es gibt auch immer wieder Fälle, die Fragen aufwerfen. Grund genug für AAZ, diese zu klären und auch den gesetzlichen Hintergrund aufzuzeigen. |

    Das Bonusheft ‒ Nachweis für Vorsorgeuntersuchungen

    Das bundesmantelvertraglich vereinbarte Bonusheft dient als Nachweis einer erfolgten Vorsorgeuntersuchung gemäß § 55 Abs. 1 SGB V. Der behandelnde Zahnarzt muss GKV-Versicherten das Bonusheft kostenlos aushändigen und auch die Einträge darin unentgeltlich vornehmen. Der Patient muss das Bonusheft aufbewahren, das ist keine Aufgabe der Praxis! Bei Erstausstellung wird der Patient darüber aufgeklärt, dass halbjährlich Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden und einmal im Jahr das Bonusheft für die notwendige Bescheinigung in Eigenverantwortung mitzubringen ist.

    Die gesetzlichen Bestimmungen

    Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Primärkrankenkassen haben im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) eine „Vereinbarung über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnkrankheiten (Individualprophylaxe)“ geschlossen. Dort heißt es in § 3: