· Fachbeitrag · BEMA-HKP
Rund um den BEMA-HKP (Teil 2): Details zur Bonusregelung und zu Härtefallpatienten
von ZMV Birgit Sayn; Praxisschulung, Seminare und Coaching, Leverkusen
| Der Zahnarzt hat den Patienten vor Erstellung des Heil- und Kostenplans (HKP) über den Befund und die Indikation für die Behandlung, mögliche Behandlungsalternativen, die voraussichtlichen Behandlungskosten und den voraussichtlichen Herstellungsort bzw. das Herstellungsland des Zahnersatzes zu informieren. In Teil 2 dieser Beitragsserie informieren wir Sie über weitere Fakten rund um den HKP, so insbesondere zum Sonderfall „Zahnersatz in Teilschritten“, zu „Mischfällen“, zur Bonusregelung sowie zum Umgang mit Härtefallpatienten. |
Sonderfall „Zahnersatz in Teilschritten“
Grundsätzlich hat der Zahnarzt eine ZE-Versorgung anhand einer Gesamtplanung vorzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Wiederherstellen einer ausreichenden Funktion bzw. das Verhindern einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen (§ 87 Abs. 1a SGB V). Die Festzuschüsse werden auf der Basis des Gesamtbefunds ermittelt und in diesen Fällen entsprechend dem durchgeführten Therapieschritt gewährt, ohne zu insgesamt höheren Festzuschüssen zu führen als sie bei einer Behandlung gemäß dem Gesamtbefund entstanden wären.
Die Krankenkasse kann den Befund und den geplanten Therapieschritt begutachten lassen. Damit für die Krankenkasse erkennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefunds in Therapieschritten erfolgt, muss dies im Feld „Bemerkungen“ notiert werden. Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. Zum HKP allgemein und zum ZE in Teilschritten hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in einem Urteil vom 2. Dezember 1980 (Az. KZR 5/80) Stellung bezogen:
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