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  • · Fachbeitrag · Refresher

    Häufig gestellte Fragen zum Bonusheft

    von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de

    | Seit 1989 hat jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ab dem vollendeten 12. Lebensjahr Anspruch auf ein Bonusheft. Es erinnert die Patienten an die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt und belohnt die Mitwirkung durch eine höhere Beteiligung der Krankenkasse an den Kosten für Zahnersatz. Obwohl das Ausfüllen des Bonushefts in den Zahnarztpraxen zum Tagesgeschäft gehört, tauchen immer wieder Fragen auf. Auch vonseiten der Kostenträger kommt es wiederholt zu Beanstandungen. Vor allem seit Einführung des elektronischen Bonushefts (eBonusheft; AAZ 11/2022, Seite 7 ff.) bzw. dessen Integration in die elektronische Patientenakte (ePA; AAZ 10 2022, Seite 4 ff.) hat die Redaktion wiederholt Fragen zum Bonusheft erhalten. Einige davon beantwortet dieser Beitrag. |

    Was ist wie und wie oft ins Bonusheft einzutragen?

    Das Bonusheft muss gemäß Richtlinie B Nr. 13 und gemäß § 19 Abs. 3 Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z) jedem Versicherten, der das 12. Lebensjahr vollendet hat, ausgehändigt und ausgefüllt werden. Zwischen dem 12. und dem 18. Lebensjahr ist der erbrachte Mundhygienestatus nach BEMA-Nr. IP1 halbjährlich im Bonusheft einzutragen (§ 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch [SGB] V). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist grundsätzlich eine Vorsorgeuntersuchung nach BEMA-Nr. 01 im Bonusheft nach Aufnahme des gesamten Befundes einzutragen.

     

    MERKE | Die Eintragungen im Bonusheft sind im Papierverfahren mit Stempel und Unterschrift, im elektronischen Verfahren (s. u.) mit elektronischer Signatur der Praxis mittels Praxis-/lnstitutionskarte (SMC-B) zu versehen.