· BMV-Z
Änderungsvereinbarung zum BMV-Z ‒ die wichtigsten Neuregelungen für Zahnarztpraxen
| Am 10.10.2022 wurde die 37. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z) unterzeichnet. Die Vertragspartner hatten schon Ende September 2022 einen Entwurf vorgelegt (online unter iww.de/s7085 ). Die Vereinbarung fasst mehrere Themen zusammen, die andernorts bereits geregelt wurden und überführt diese in den BMV-Z. Die folgenden Regelungen sind am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft getreten. Ausgenommen sind der Wegfall der Ordnungs-Nr. 646 und die Änderung der Anlage 8a BMV-Z (Inkrafttreten jeweils am 01.01.2023; s. u.). Welchen Inhalt die Änderungen haben und wie sie sich auf Ihren Praxisalltag auswirken, fasst AAZ zusammen. |
Bonusheft (§ 19 BMV-Z und Anlage 3 BMV-Z)
Eine Reihe von Regelungen zum Bonusheft wird aus der bisherigen Anlage 3 BMV-Z in § 19 BMV-Z übernommen; dieser wird viel umfangreicher. Dabei erfolgt auch eine Anpassung an das neue elektronische Verfahren (eBonusheft). In Anlage 3 BMV-Z verbleiben neben den allgemeinen Grundsätzen nur noch die Regelungen zur Abrechnung und zur Vergütung, und zwar wie gehabt.
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