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  • · Sonstige Kostenträger

    Füllungen in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik: Nrn. HR 1 bis HR 4 bei Bundeswehrsoldaten nur im Seitenzahnbereich anwendbar

    Bild: ©Thomas Reimer - stock.adobe.com

    | In AAZ 05/2021, Seite 6 f., wurde über die neuen Regeln zur zahnärztlichen Versorgung von militärischem Personal und deren Vergütung berichtet. Enthalten war in diesem Zusammenhang auch eine Übersicht zu den abrechnungsfähigen Füllungen in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik nach den Gebühren-Nrn. HR 1 bis HR 4. Ergänzend hierzu verweisen wir darauf, dass der Anwendungsbereich ausdrücklich auf die Seitenzähne (Zähne 4 bis 8) beschränkt ist. |

     

    Zurück geht dies auf eine nach wie vor gültige Gemeinsame Erklärung der KZBV und des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13.02.2010. Aus dieser Erklärung geht auch hervor, dass im Frontzahnbereich gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Schmelz-Ätztechnik befestigte Füllungen in der Regel das Mittel der Wahl und somit nach den Nrn. 13a-d des BEMA zu erbringen sind. Füllungen in Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung könnten im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung zwischen Behandler und Patient erbracht werden; Abrechnungsgrundlage ist in diesen Fällen die GOZ.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 1 | ID 47464111