· Fachbeitrag · Füllungstherapie
Amalgamverbot ab dem 01.01.2025: Was ist Kassenleistung? Und gibt es noch Mehrkosten?
| Zum 01.01.2025 treten die Neuregelungen im Zusammenhang mit dem Amalgamverbot in Kraft (vgl. (AAZ 11/2024, Seite 1, Abruf-Nr. 50198183 und AAZ 08/2024, Seite 5 f.). Dieser Beitrag geht ausführlich auf die Fragen ein, welche Füllungsmaterialien welche Abrechnung auslösen und ob eine Mehrkostenvereinbarung überhaupt noch möglich ist. |
Die wichtigste Nachricht: Die Mehrkostenvereinbarung bleibt
Die wichtigste Nachricht vorweg: Die Mehrkostenvereinbarung bleibt zulässig. Für welche Füllungsvarianten Mehrkosten infrage kommen und wie diese korrekt berechnet werden, zeigen die Beispiele am Ende des Beitrags.
Wie schon berichtet, haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband der GKV Regelungen geschaffen, dass auch nach dem Inkrafttreten des Amalgamverbots zuzahlungsfreie Füllungen im Seitenzahnbereich möglich sind. Gleichzeitig wird der Sachleistungsanspruch des GKV-Patienten dem Grunde nach erhalten, wenn er höherwertige Versorgungen wählt. Die Krankenkasse übernimmt nach wie vor die Kosten in Höhe der Vertragsleistung, wie sie nun neu im BEMA definiert wurde.
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