· Fachbeitrag · Vereinbarungen
Erfordert eine MKV in der Füllungstherapie zusätzlich eine Vereinbarung nach § 2 GOZ?
| FRAGE : „ Wenn ich einem Kassenpatienten für eine Füllung einen Eigenanteil mit einem höheren Faktor als 3,5 berechne, ist zusätzlich zur Mehrkostenvereinbarung (MKV) eine Vereinbarung nach § 2 GOZ erforderlich? Oder entfällt diese, weil der Patient zuvor schon eine MKV unterschrieben hat?“ |
Antwort: In diesem Falle ist vor Beginn der Behandlung zusätzlich zur MKV mit dem Patienten eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ abzuschließen. Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten in der Füllungstherapie ist die GOZ. Folglich sind anlässlich einer MKV auch die Vorschriften des allgemeinen Teils der GOZ zu beachten.
Der Zahnarzt ist berechtigt, mit dem Patienten eine von der GOZ abweichende Gebührenhöhe zu vereinbaren. Dies besonders, wenn die Behandlungs- und Kostenplanung ergibt, dass bei der Gebührenbemessung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Schwierigkeit und des Zeitaufwands für die geplanten Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung die Ausschöpfung des Gebührenrahmens der GOZ (d. h. das 1,0‒3,5-Fache des Gebührensatzes) keine angemessene Vergütung der geplanten Behandlung erzielt werden kann.
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