· Fachbeitrag · Wiederherstellungen
Gewährleistung bei Interimsprothesen - was gilt?
| Eine Interimsprothese wurde im Juni 2015 eingegliedert und im Januar 2016 um einen Zahn erweitert. Der endgültige Zahnersatz ist bereits genehmigt, es kommt jedoch vor Beginn der rekonstruktiven Phase zu einer Bruchreparatur. Hat der Patient Anrecht auf eine kostenfreie Wiederherstellung im Rahmen der Gewährleistung, auf einen Festzuschuss oder wird die Maßnahme außervertraglich berechnet? AAZ zeigt auf, wovon das abhängt. |
Interimsversorgungen und Bestimmungen
Eine Interimsprothese besteht in der Regel aus einer Kunststoffbasis mit einfachen gebogenen Klammern. Diese Versorgung ist lediglich ein Provisorium und dient zur Überbrückung der Zeit, bis der definitive Zahnersatz angefertigt werden kann. Gesetzliche Vorgaben für die Tragephase einer Interimsversorgung liegen nicht vor, da die patientenspezifischen Befunde individuell sind und z. B. Abheilungsprozesse am Kieferknochen nach Zahnentfernung unterschiedlich lange dauern.
Für die Wiederherstellung einer Interimsprothese ist der Abschnitt C Nrn. 11-13 der ZE-Richtlinien zu beachten. Bei Zähnen mit krankhaften Prozessen müssen z. B. Maßnahmen zur Ausheilung eingeleitet sein. An diesen Zähnen dürfen vorerst nur Interimsmaßnahmen durchgeführt werden. Endgültiger Zahnersatz ist erst nach Ausheilung angezeigt, notwendige Parodontalbehandlungen müssen bereits vorgenommen sein. In Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, kann ein Interimsersatz angezeigt sein. Dies gilt insbesondere bei fehlenden Frontzähnen und zur Sicherung der Bisslage.
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