· Fachbeitrag · Prothetik
Praktischer Fall: Versorgung eines 76-jährigen GKV-Patienten mit einer Immediatprothese
von Isabel Baumann, Betriebswirtin (VWA), Praxismanagerin, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de
| Eine Immediatprothese ist eine Sofortprothese, die noch vor dem chirurgischen Eingriff hergestellt wird, etwa vor einer Zahnextraktion. Der Zahntechniker stellt nach Scan oder Abformung mittels eines Kiefermodells die Immediatprothese her, wobei die zu entfernenden Zähne auf dem Gipsmodell radiert werden. Wie eine Immediatprothese abzurechnen ist, zeigt dieser Beitrag am Beispiel eines gesetzlich versicherten (GKV-)Patienten. |
Eine Immediatprothese ist keine Interimsprothese
Eine Interimsprothese ist eine provisorische Prothese. Sie dient als Zwischenlösung bis zur Eingliederung von definitivem Zahnersatz. Sämtliche Wiederherstellungen an dieser Interimsprothese sind bei der Krankenkasse einzureichen und dürfen erst nach Genehmigung durchgeführt werden. Für die Herstellung von Interimsprothesen kann ein Festzuschuss der Befundklasse 5 (Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist (Interimsversorgung)) gewährt werden.
Eine Immediatprothese ist eine endgültige Sofortprothese. Sie wird nach der Wundheilung durch Unterfütterung zur definitiven Versorgung umgearbeitet. Das unterscheidet sie von der Interimsprothese, die nur übergangsweise verwendet wird. Für Immediatprothesen wird der Festzuschussbefund nach den Befundklassen 3.1, 4.1, 4.2, 4.3 oder 4.4 ausgelöst (entsprechend endgültigem Zahnersatz). Auf dem Heil- und Kostenplan (HKP) ist im Feld „Weitere Angaben“ unbedingt die Versorgungsform (Immediatversorgung) zu kennzeichnen.
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