Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Abrechnung von Leistungen für GKV-Patienten bei stationärem Krankenhausaufenthalt

    | Mit der Einführung der Zuschlagspositionen bei Besuchen pflegebedürftiger oder behinderter Patienten in den Bema ab dem 1. April 2013 drängt sich die Frage nach der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen auf, die bei stationär aufgenommenen Patienten erbracht und abgerechnet werden. Hier ist stets zu entscheiden, wer Kostenträger ist. |

     

    Die Kostenträgerkonstellationen

    Nach den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes (bei DRG-Vergütungssystemen) bzw. der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) gilt sinngemäß, dass das Krankenhaus bei einer stationären Behandlung eine Gesamtleistung zu erbringen hat. Dazu gehören gegebenenfalls auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter (zum Beispiel des Zahnarztes). Diese Leistungen sind also insgesamt mit der Fallpauschale oder dem Pflegesatz abgegolten. Folgende Konstellationen sind denkbar:

     

    1. Abrechnung über das Krankenhaus

    Eine Abrechnung der Leistungen über die KZV ist nicht statthaft, wenn

    • a)ein Patient in die Praxis kommt und einen Auftrag oder eine Überweisung durch das Krankenhaus vorlegt oder
    • b)wenn das Krankenhaus den Zahnarzt einbestellt, um eine Behandlung im Krankenhaus durchzuführen.

     

    In diesen Fällen sind die Leistungen dem Krankenhaus auf Grundlage der GOZ in Rechnung zu stellen. Das gilt im Wesentlichen für unaufschiebbare Behandlungen - was bei konservierend-chirurgischen Leistungen stets gegeben sein dürfte - und dringend notwendige Reparaturmaßnahmen an prothetischen Versorgungen wie Bruchreparaturen an Prothesen. Geht eine Prothese durch ein Verschulden des Krankenhauses verloren, ist die neue Prothese ebenfalls nach GOZ dem Krankenhaus in Rechnung zu stellen. Auch wichtig: Ist für den Zahnarzt nicht klar erkennbar, ob ein Auftrag des Krankenhauses vorliegt, muss er klären, ob das Krankenhaus zahlungspflichtig ist oder nicht. Eine schriftliche Zustimmung der Krankenhausverwaltung ist hier zu empfehlen.

     

    2. Abrechnung über die gesetzliche Krankenkasse

    • Eine Abrechnung über die GKV erfolgt, wenn
    • a)der stationär aufgenommene Patient den Zahnarzt aufsucht oder
    • b)den Zahnarzt in das Krankenhaus bestellt - und es in beiden Fällen nicht erkennbar ist, dass ein Auftrag des Krankenhauses vorliegt.

     

    Hier werden die vertragszahnärztlichen Leistungen wie üblich zulasten der Kasse nach Bema/GOÄ und die Mehrleistungen sowie die privaten Zusatzleistungen nach GOZ/GOÄ zulasten des Patienten nach den bekannten Verfahren abgerechnet. Das gilt auch, wenn sich ein Krankenhausmitarbeiter, der Patient selbst oder Angehörige des Patienten schriftlich oder mündlich an den Zahnarzt wenden.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 7 | ID 39145290