· Abrechnung
Abrechnung zahnärztlicher Leistungen in Zeiten von COVID-19 ‒ sollten Praxen etwas ändern?
| Vielen Zahnarztpraxen bringt die Coronakrise nicht nur organisatorische und personelle Herausforderungen, sondern stellt ‒ neben den gesundheitlichen Gefahren für das Team ‒ auch eine Gefahr für die wirtschaftliche Existenz dar. Daher ist es nur allzu verständlich, dass gerade in dieser Zeit jede Möglichkeit der Abrechnung von Leistungen auf den Prüfstand gestellt wird. Doch bringt das etwas? Abgesehen von der befristeten „Corona-Hygiene-Pauschale“ (siehe unten) für Privatpatienten bleiben die Abrechnungsregeln unverändert. Nachfolgend werden fünf Abrechnungsbereiche untersucht. |
Abrechnungsregeln gelten unverändert
Trotz aller aktuellen Widrigkeiten gilt auch weiterhin: Die Regeln, die in BEMA und GOZ und deren Abrechnungsbestimmungen verankert sind, sind zwingend zu beachten. Zahnärztliche Leistungen können stets nur dann abgerechnet werden, wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht ist.
1. Abrechnung telefonischer Beratungen
Der Leistungsinhalt der BEMA-Nr. Ä1 lautet: „Beratung eines Kranken, auch fernmündlich“. Im GKV-Bereich ist insoweit die Möglichkeit der telefonischen Beratung bereits im Leistungsinhalt beschrieben. Grundsätzlich gilt das auch im privatzahnärztlichen Bereich, denn dort lautet der Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1: „Beratung ‒ auch mittels Fernsprecher“.
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