· Fachbeitrag · Abrechnung
Alters- und Behindertenzahnheilkunde (Teil 2):Vorbeugende Leistungen, Karies und PAR
| Sowohl die Behandlung als auch die Abrechnung von Leistungen in der Alters- und Behindertenzahnheilkunde stellt an die zahnärztliche Praxis besondere Anforderungen. In diesem Teil 2 der Beitragsserie geht es um vorbeugende Leistungen, die Behandlung von Mundtrockenheit oder Wurzelkaries sowie um die Parodontitisbehandlung. |
Prävention und Prophylaxe
Für die Untersuchungs- und Beratungsleistungen nach BEMA-Nr. 01 oder GOÄ-Nr. 1 gelten bei Senioren und Behinderten die üblichen Abrechnungsbestimmungen. Insbesondere muss auch hier beachtet werden, dass diese Leistungen nicht neben Besuchen im Sinne der BEMA-Nrn. 151 bis 155 abgerechnet werden können.
Diese Regelungen gehen zurück auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. November 2008 (Az. B 6 KA 1/08 R), das sich noch auf die GOÄ-Nr. 50 bezog. Danach sind Untersuchungen und Beratungen mit der Gebühr für den Besuch abgegolten. Diese Vorgabe wurde in die Abrechnungsbestimmungen der BEMA-Nrn. 151 bis 155 übernommen.
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