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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Aufbaufüllungen: Auf diese Details müssen Sie bei der Abrechnung achten!

    | Die DGZMK definiert Aufbaufüllungen in einer wissenschaftlichen Stellungnahme folgendermaßen: „Aufbaufüllungen ersetzen durch Karies oder Trauma verlorengegangene Zahnhartsubstanz als Vorbereitung einer Inlay-, Teilkronen- oder Kronenpräparation.“ In BEMA und GOZ stehen zur Abrechnung von Aufbaufüllungen jedoch lediglich Gebührenpositionen zur Vorbereitung einer Kronenpräparation zur Verfügung, nicht aber zur Vorbereitung der Inlaypräparation und auch nicht für prä- oder postendodontische Aufbaufüllungen. Insofern stellt sich die Abrechnung facettenreich dar. |

    Die Aufbaufüllung im BEMA

    Gemäß BEMA-Abrechnungsbestimmungen wird die Aufbaufüllung zur Vorbereitung eines zerstörten Zahns zur Aufnahme einer Krone als ein- bzw. zweiflächige Füllung unter den Ziffern 13a (F1) und 13b (F2) mit der Zuordnung „ZE“ abgerechnet. Für die einflächige Aufbaufüllung kommt die Nr. 13a zum Ansatz, für die zwei- und mehrflächige Aufbaufüllung die Nr. 13b. Im Gegensatz zu einer definitiven Füllung enthält die Aufbaufüllung weder die Gestaltung der Approximalkontakte noch die morphologische Kauflächengestaltung. In Ausnahmefällen - sofern notwendig - kann mehr als eine Aufbaufüllung pro Zahn abgerechnet werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Aufbaufüllung (F1/ZE und F2/ZE) kann auch zur Ummantelung eines konfektionierten Aufbaus nach BEMA-Nr. 18a notwendig werden und ist in diesem Zusammenhang abrechnungsfähig, nicht jedoch zusammen mit einem gegossenen Aufbau nach BEMA-Nr. 18b.