· Fachbeitrag · Abrechnung
Der PSI und die daraus resultierenden Folgebehandlungen: So ist abzurechnen!
| Ein parodontaler Screening-Index (PSI) wird erhoben, um einen orientierenden Überblick über das Vorliegen einer parodontalen Behandlungsbedürftigkeit sowie ggf. über die Schwere einer parodontalen Erkrankung und den Behandlungsbedarf zu geben. Dieser Beitrag befasst sich mit der Abrechnung der Behandlungsmaßnahmen, die sich aus der Erhebung des Index ergeben können. |
Die Abrechnung des PSI
Die Erhebung des PSI ist Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung und wird dort nach BEMA-Nr. 04 (10 Punkte) abgerechnet. Laut Abrechnungsbestimmung zur BEMA-Nr. 04 ist der PSI „einmal in zwei Jahren“ berechnungsfähig. Die KZBV hat sich mit den gesetzlichen Krankenkassen auf folgende einheitliche Auslegung verständigt: „Nach Abrechnung des PSI-Codes im laufenden Quartal ist eine Abrechenbarkeit in den folgenden sieben Quartalen nicht gegeben.“ Dies bedeutet, dass nach Ablauf von sieben „Leerquartalen“ die Abrechnung der BEMA-Nr. 04 wieder möglich ist, ohne dass es hierbei auf eine taggenaue Einhaltung der Frist ankommt. Wurde beispielsweise am 30. September 2014 ein PSI erhoben bzw. abgerechnet, so ist dieser ab dem 1. Juli 2016 wieder abrechenbar.
Die Befunderhebung und deren Dokumentation
Die möglichen Befunde werden zu Codewerten zusammengefasst. Das Gebiss wird dabei in Sextanten (je drei Bereiche pro Kiefer) eingeteilt. Für jeden untersuchten Abschnitt wird der höchste Wert festgehalten.
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