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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Die Abrechnung der lokalen Therapie von Mundschleimhauterkrankungen

    | Unter Mundschleimhauterkrankungen werden alle krankhaften Veränderungen der Mundschleimhaut zusammengefasst - so beispielsweise Entzündungen, Infektionen durch Bakterien, Viren oder Pilze, Verhornungen oder Wucherungen. Bei der Behandlung dieser Erkrankungen unterscheidet man zwischen systemischer und lokaler Therapie. Auf die systemische Therapie (orale Medikamenteneinnahme oder Injektion) wird hier nicht näher eingegangen. Der Fokus liegt vielmehr auf der lokalen medikamentösen Behandlung, wie sie unter der BEMA-Nr. 105 (Mu) bzw. GOZ-Nr. 4020 beschrieben wird. |

    Die abrechnungsfähigen Inhalte

    Unter der Mu zusammengefasst wird die lokale Behandlung am Ort des Geschehens, beispielsweise das Aufbringen von Medikamenten (Salben oder Lösungen), die Behandlung von Prothesendruckstellen oder die einer Dentitio difficilis. Bereits im Leistungstext enthalten ist der Hinweis „Aufbringen von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten“. Damit entfallen Spülungen - denn ihnen fehlt die haftende Eigenschaft. Abrechnungsfähig ist die BEMA-Nr. 105 (Mu) je Sitzung.

     

    Beachten Sie | Diagnose und Medikament sollten in der Patientenakte unbedingt dokumentiert werden.