· Kassenabrechnung
KZV moniert unsere Abrechnung der Mu ‒ was können wir tun?
| FRAGE: „Unsere KZV moniert unsere Kassenabrechnung im konservierend-chirurgischem Bereich in erheblichem Umfang ‒ insbesondere bei der BEMA-Nr. 105 (Mu). Unsere Begründung würde nicht den Leistungsinhalt der Leistungsbeschreibung erfüllen. Was können wir tun? “ |
ANTWORT: Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 105 (Mu) ist die
- lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen,
- Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder
- die Behandlung von Prothesendruckstellen.
Die „Mu“ ist je Sitzung abrechnungsfähig. Dabei ist zu beachten, dass die Behandlung von Prothesendruckstellen nur dann abgerechnet werden kann, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für Druckstellen bei Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit einer Prothese. Zudem gilt eine Regelung im Zusammenhang mit einer systematischen Behandlung von Parodontopathien: Mit den Leistungen nach den Nrn. P200 bis P203 sind während und unmittelbar nach der systematischen Behandlung erbrachte Leistungen nach den BEMA-Nrn. 105 (Mu) und 107 (Zst) abgegolten.
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Die BEMA-Nr. 105 ist abrechenbar
Die BEMA-Nr. 105 ist nicht abrechenbar
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Wenn Sie diese Aspekte beachten, wird Ihre KZV keine Gründe für Beanstandungen mehr finden.