· Abrechnung
Freilegen eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes zur kieferorthopädischen Einstellung
von Angelika Schreiber, Hockenheim
| Verlagerte und retinierte Zähne ‒ häufig die oberen Eckzähne ‒ stellen nicht nur ein ästhetisches Problem dar. Sie können u. a. Nachbarzähne gefährden, die Okklusion beeinträchtigen und Entzündungen hervorrufen. Sofern die kieferorthopädische Einstellung eines solchen Zahnes in den Zahnbogen möglich ist, wird in der Regel zunächst eine chirurgische Freilegung notwendig. Um ein gutes Behandlungsergebnis zu erreichen, ist bei Diagnose und Therapie ein koordiniertes Vorgehen zwischen Kieferorthopäden und Zahnarzt/Kieferchirurg erforderlich. Wie die Freilegung eines retinierten oder verlagerten Zahnes abgerechnet wird, erfahren Sie im folgenden Beitrag. |
Die Freilegung als chirurgische Leistung
Beim Freilegen eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes handelt es sich um eine chirurgische Leistung (BEMA Teil 1), die beim gesetzlich versicherten Patienten nach BEMA-Nr. 63 abgerechnet wird. Auch wenn als Ziel dieser Maßnahme ‒ die kieferorthopädische Einstellung des Zahnes ‒ bereits in der Leistungsbeschreibung formuliert ist, erfolgt die Abrechnung im Rahmen der konservierenden und chirurgischen Leistungen über die Quartalabrechnung.
Das Freilegen kann unabhängig von der Erstellung oder Genehmigung eines kieferorthopädischen Behandlungsplans durchgeführt und abgerechnet werden. Es besteht keine Abhängigkeit zu einer zeitgleichen oder später folgenden kieferorthopädischen Behandlung. Eine Altersbegrenzung zur Durchführung dieser Maßnahme liegt nicht vor.
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