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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Langzeitprovisorium mit einer Tragedauer unter drei Monaten ‒ analog abrechnen oder nicht?

    von Sabine Zimmermann, Praxisconsulting Zimmermann, Volkertshausen, www.zahnarztabrechnung.com

    | Wie ist eine indirekte festsitzende provisorische Versorgung abzurechnen, wenn die Tragedauer weniger als drei Monate beträgt? Diese Frage wird durchaus kontrovers diskutiert. Teilweise wird davon ausgegangen, dass dann generell eine Analogabrechnung erforderlich ist, andere wiederum meinen, dass in bestimmten Ausnahmefällen über die GOZ abgerechnet werden kann. Der nachfolgende Beitrag klärt auf, wie Sie abrechnen können. |

    Die Leistungen mit den Abrechnungsbestimmungen

    Für im indirekten Verfahren hergestellte Provisorien enthält die GOZ die Nrn. 7080 und 7090. Die Leistungslegenden und Abrechnungsbestimmungen lauten:

     

    GOZ-Nr.
    Leistung
    Faktor
    Honorar

    7080

    Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung

    2,3

    77,61 Euro

    7090

    Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung

    2,3

    34,93 Euro

    Abrechnungsbestimmungen

    • Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt.
    • Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig.
    • Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig.
    • Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.