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  • · Zahnersatz

    Abrechnung festsitzender Langzeitprovisorien beim GKV-Patienten

    Bild: ©magele-picture - stock.adobe.com

    von Angelika Schreiber, Hockenheim

    | Der Interimsersatz im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschränkt sich auf herausnehmbare Prothesen und ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Als Versorgungs-Alternative stehen dem festsitzende Langzeitprovisorien gegenüber. Im folgenden Beitrag werden die Möglichkeiten der Eingliederung von festsitzenden Langzeitprovisorien und deren Abrechnung beim GKV-Patienten erläutert. |

    Festzuschüsse für Langzeitprovisorien in Ausnahmefällen

    Die Regelversorgung im Rahmen der GKV stellt die herausnehmbare Interimsprothese dar. So heißt es in der Zahnersatz-Richtlinie 13: „In Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, kann ein Interimsersatz angezeigt sein. Dies gilt insbesondere bei fehlenden Frontzähnen und zur Sicherung der Bisslage.“

     

    Festsitzende laborgefertigte Langzeitprovisorien gehören nicht zur Regelversorgung. Festzuschüsse für festsitzende Langzeitprovisorien erhält der GKV-Patient nur in Ausnahmefällen, z. B. wegen notwendiger Vorbehandlungsmaßnahmen, aufgrund von Ausheilzeiten oder wegen der Evaluation des Behandlungserfolgs. Dabei wird eine Tragedauer von mindestens drei Monaten vorausgesetzt. Die Ausnahmekriterien sollten im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans dokumentiert werden.