· Fachbeitrag · Abrechnung
Machen Sie alles richtig? Häufige Fehler in der Bema-Abrechnung bei Anästhesien
| Die Anwendung von Lokalanästhetika gehört zu den ständig in der Zahnarztpraxis erbrachten Leistungen. Entsprechend gehört die Berechnung von Anästhetika eigentlich zum Abrechnungsgrundwissen. Dennoch trifft man in der Realität immer wieder auf kleine Irrtümer, die sich in der Summe zu einem größeren Verlust aufaddieren können. Nachfolgend werden daher die häufigsten Fehler und entsprechende Fehlervermeidungsstrategien aufgezeigt. |
Regeln zur Anwendung von Anästhesien
Der Bema regelt in einer Vielzahl vereinbarter Abrechnungsbestimmungen der Bema-Nrn. 40 und 41 und der Richtlinie B.IV.6 die Berechenbarkeit der unterschiedlichen Anästhesietechniken. So sind im Regelfall Infiltrationsanästhesien dem Oberkiefer und Leitungsanästhesien dem Unterkiefer zugeordnet. Bei der chirurgischen Behandlung im Oberkiefer wird der Schmerz in der Regel durch Infiltrationsanästhesie ausgeschaltet, bei größeren Eingriffen oder bei entzündlichen Prozessen durch Leitungsanästhesie oder - wenn nötig - kombiniert durch Leitungs- und Infiltrationsanästhesie.
Nachfolgend wird auf häufige Fehler bei den verschiedenen Arten von Anästhesien sowie auf Kombinationen unterschiedlicher Anästhesien eingegangen.
Infiltrationsanästhesien nach Bema-Nr. 40 (I)
Die Infiltrationsanästhesie kann abgerechnet werden für das Gebiet von zwei nebeneinander stehenden Zähnen. Zum Ausschalten von Anastomosen jedoch kann in der Front für den Zahn einmal je Zahn eine Infiltration berechnet werden.
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Datum | Zahn | Leistung | Bema-Nr. |
1.10. | 13-23 | Infiltrationsanästhesie | 3 x Nr. 40 (I) |
13-23 | Kronenpräparation | - |
Zwar wird die Bema-Nr. 40 (I) je zwei nebeneinander liegende Zähne einmal angesetzt, davon sind jedoch die mittleren Schneidezähne ausgenommen. Daher muss man im Frontzahnbereich immer von der Mittellinie aus rechnen: Danach berechnet man je eine Infiltration an den Zähnen 11 und 21, zwei weitere Anästhesien entfallen auf die beiden Eckzähne 13 und 23.
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Datum | Zahn | Leistung | Bema-Nr. |
1.10. | 13-23 | Infiltrationsanästhesie | 4 x Nr. 40 (I) |
13-23 | Kronenpräparation | - |
Zusätzliche Infiltration im Unterkiefer
Die Ausdehnung des Bereichs, der bei einem zahnärztlichen Eingriff schmerzfrei zu gestalten ist, erfordert oft die Kombination von mehreren Lokalanästhesien. Auch die Tatsache, dass sich die Versorgungsgebiete verschiedener Nerven in manchen Bereichen überlappen (die sogenannte Anastomosenbildung), zwingt oft zur Anwendung kombinierter Anästhesien.
Dies ist zum Beispiel besonders häufig im Bereich der mittleren Frontzähne im Unterkiefer der Fall. In diesen Fällen kann die Nr. 40 (I) zusätzlich zur Nr. 41a (L1) abgerechnet werden. Gemäß der Abrechnungsbestimmung Nr. 3 zur Bema-Nr. 41 können bei chirurgischen und parodontal-chirurgischen Eingriffen in begründeten Ausnahmefällen die Bema-Nrn. 40 und 41 abgerechnet werden, wenn nur so eine ausreichende Anästhesietiefe oder die Ausschaltung von Anastomosen erreicht werden kann.
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Datum | Zahn | Leistung | Bema-Nr. |
1.10. | 37 | Leitungsanästhesie | Nr. 41a (L1) |
37 | Extraktion | Nr. 44 (X2) | |
31 | Infiltrationsanästhesie | Nr. 40 (I) | |
31 | Extraktion | Nr. 43 (X1) |
Die zusätzliche Berechenbarkeit einer Infiltrations- neben einer Leitungsanästhesie ist im Bema sehr wohl möglich, bleibt jedoch auf zwei Fälle beschränkt:
- erstens auf größere chirurgische Eingriffe im Oberkiefer (dazu gehören nicht Leistungen nach den Nrn. 43 bis 46, 49 und 50),
- zweitens auf die Ausschaltung von Anastomosen in der UK-Front.
Intraligamentäre Anästhesie
Zu den Infiltrationsanästhesien zählen auch die sogenannten intraligamentären Anästhesien. Bei der intraligamentären Anästhesie wird das Anästhetikum durch spezielle Spritzensysteme direkt in den Zahnhalteapparat des zu behandelnden Zahnes injiziert.
Die Abrechnungsbestimmung Nr. 4 zur Bema-Nr. 40 führt aus: „Die intraligamentäre Anästhesie ist nach Nr. 40 abrechnungsfähig. Werden im Ausnahmefall zwei nebeneinanderstehende Zähne intraligamentär anästhesiert, so kann die Nr. 40 je Zahn einmal abgerechnet werden.“
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Datum | Zahn | Leistung | Bema-Nr. |
1.10. | 26 | Intraligamentäre Anästhesie | Nr. 40 (I) |
Extraktion | Nr. 44 (X2) | ||
27 | Intraligamentäre Anästhesie | Nr. 40 (I) | |
Extraktion | Nr. 44 (X2) |
Mehrfache Berechnung der Anästhesie
Anästhesien nach Bema-Nr. 40 (I) oder Nr. 41a (L1) sind an derselben Stelle in der Regel nur einmal abrechenbar. Handelt es sich jedoch um einen lang dauernden Eingriff, kann bei nachlassender Anästhesiewirkung eine zweite Anästhesie verabreicht und abgerechnet werden. Dabei kann es sich um konservierende, chirurgische, prothetische oder parodontalchirurgische Behandlungen handeln. Das Bema-Prüfmodul verlangt in einem solchen Fall eine Begründung. Hier wird die Angabe „lange Dauer“ als ausreichend angesehen.
Stellt sich allerdings schon vor Beginn des Eingriffs heraus, dass nicht das gesamte Operationsfeld betäubt ist oder die Betäubung aus irgendwelchen Gründen nicht ausreicht, ist die dann erforderliche Wiederholung der Anästhesie nicht berechnungsfähig. Die Nachinjektion kann auch dann nicht berechnet werden, wenn hierzu eine neue Ampulle bzw. Karpule verwendet werden muss.
Anästhesien neben außervertraglichen Leistungen
Wird bei einem Patienten eine Behandlung auf Wunsch durchgeführt (zum Beispiel Füllungsaustausch ohne zahnmedizinische Indikation), sind die verabreichten Anästhesien wie die Hauptleistung nach der GOZ zu berechnen.
Im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung wird die Anästhesie immer dann als Vertragsleistung abgerechnet, wenn auch für die vertragliche Leistung eine Anästhesie erforderlich gewesen wäre. Hierzu stellen wir mehrere Beispiele vor:
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Datum | Zahn | Leistung | Bema-Nr. / GOZ |
1.10. | 26 | Infiltrationsanästhesie | Nr. 40 (I) |
26 | Indirekte Überkappung | Nr. 25 (Cp) | |
26 | Kompositfüllung, 2-flächig | GOZ-Nr. 2080 | |
26 | abzgl. 2-flächige Füllung | - Nr. 13b (F2) | |
26 | Matrize zur Formgebung | GOZ-Nr. 2030 |
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Datum | Zahn | Leistung | Bema-Nr. / GOZ |
1.10. | 26 | Infiltrationsanästhesie | Nr. 40 (I) |
26 | Indirekte Überkappung | Nr. 25 (Cp) | |
26 | Blutstillung | Nr. 12 (bMF) | |
26 | Provisorisches Inlay | GOZ-Nr. 2270 | |
8.10. | 26 | Infiltrationsanästhesie | GOZ-Nr. 0090 |
Anästhetikum | - | ||
26 | Einlagefüllung, 2-flächig | GOZ-Nr. 2160 | |
26 | abzgl. 2-flächige Füllung | - Nr. 13b (F2) |
Hinweis | Die Anästhesie am 8. Oktober muss dem Patienten privat in Rechnung gestellt werden, da für die Vertragsleistung (plastische Füllung) diese Anästhesie nicht angefallen wäre.
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TP | KM | BM | BM | KM | KM | BM | BM | BM | KM | |||||||||||||
R | H | E | E | TV | TV | E | E | E | H | |||||||||||||
B | f | f | f | ur | ur | f | f | f | f | |||||||||||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 |
Auch für prothetische Versorgungen gilt, dass Begleitleistungen dann als Vertragsleistung abzurechnen sind, wenn auch für die Regelversorgung die Begleitleistung notwendig ist. Im obigen Beispiel müssten auch für die Regelversorgung die Zähne 13 und 23 anästhesiert werden, da hier Teleskope vorgesehen sind. Die Zähne 16 und 27 dagegen benötigen für die Regelversorgung keine Anästhesie. Deshalb sind diese Anästhesien nach GOZ privat in Rechnung zu stellen.
Anästhesien in der Wirtschaftlichkeitsprüfung
Grundsätzlich sind alle Anästhesien im Zusammenhang mit einer anästhesiepflichtigen Hauptleistung als wirtschaftlich anzusehen, wenn auch die Hauptleistung wirtschaftlich ist. Dies gilt zunächst für alle Anästhesien im Zusammenhang mit Prothetik und parodontal-chirurgischen Eingriffen. Ebenso sind Vitalexstirpationen, indirekte (Cp) oder direkte Überkappungen (P) -aber auch Füllungen - oft ohne Anästhesie nicht möglich.
Wird eine Anästhesie verabreicht, sollen nach Möglichkeit alle im Wirkungsbereich liegenden Zähne zumindest soweit behandelt werden, dass ihre weitere Versorgung ohne zusätzliche Anästhesie erfolgen kann (Quadrantenbehandlung).
Eine Auffälligkeit bezüglich der Häufigkeit von Anästhesien kann sich auch durch die Möglichkeit der Mehrfachanästhesie bei lang dauernden Eingriffen ergeben. Während - wie bereits besprochen - im Rahmen der Abrechnung nur die Erläuterung „lange Dauer“ angegeben werden muss, ist in der Kartei auf jeden Fall der tatsächliche Zeitaufwand zu dokumentieren.
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In einem aktuellen Fall hat der Prüfungsausschuss die Leistungen nach Bema-Nr. 40 und 41a deshalb gekürzt, weil aus der vorgelegten Patientendokumentation kein Zeitaufwand ablesbar war. Auszug aus dem Beschluss: „Daher wird … die Nr. 40 (I) und … die Nr. 41a (L1) im Rahmen einer Hochrechnung gekürzt …“ |
Weiterführender Hinweis
- Im nächsten Teil dieser Beitragsserie geht es um häufige Fehler bei individualprophylaktischen Leistungen.