· Fachbeitrag · abrechnung
Verbandsplatten und Schienungen bei GKV-Patienten ‒ so wird abgerechnet
| Wund- und Verbandsplatten können im Zusammenhang mit zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen erforderlich werden. Bei der Eingliederung einer Verbandsplatte handelt es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung, die in der Regel nicht Bestandteil des chirurgischen Eingriffs und somit gesondert berechnungsfähig ist. Nachfolgend erfahren Sie mehr über die Abrechnungsmodalitäten. |
Abgrenzung zu Aufbissbehelfen
Wund- oder Verbandsplatten können aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht mit adjustierten oder nicht adjustierten Aufbissbehelfen gleichgesetzt werden. Denn Aufbissbehelfe werden zur Schmerztherapie, zur Veränderung der Bisslage, zur Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen oder Funktionsstörungen eingesetzt, nicht jedoch zum Schutz oder zur Abdeckung einer Wunde.
Berechnung nach GOÄ
Für Wund- oder Verbandsplatten sind weder im BEMA noch in der GOZ abrechnungsfähige Leistungen enthalten. Aus diesem Grund kann zur Abrechnung auf Gebührenpositionen für das Anlegen und Wiederherstellungen von Halte- und Stützvorrichtungen aus dem Abschnitt L. IX. (Mund-, Kiefer- und Gesichts-Chirurgie) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zugegriffen werden. Hier stehen folgende Leistungspositionen zur Verfügung:
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