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  • · Fachbeitrag · Abrechnungsorganisation

    Neue AU-Bescheinigung ab 1. Januar 2016

    | Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben für den ärztlichen Bereich einen neuen Vordruck für die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung) vereinbart. Der neue Vordruck tritt ab dem 1. Januar 2016 in Kraft und wird auch im zahnärztlichen Bereich verwendet. |

     

    Arbeitsunfähigkeit: Wann und wie ist sie anzuzeigen?

    Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Patient aufgrund einer Krankheit seine berufliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Der Arbeitnehmer muss bei einer Erkrankung seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber anzeigen und die voraussichtliche Dauer mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage an, ist sie durch Vorlage einer ärztlichen bzw. zahnärztlichen AU-Bescheinigung nachzuweisen. Das Attest muss dem Arbeitgeber grundsätzlich spätestens am vierten Tag der Erkrankung vorliegen. Der Arbeitgeber kann aber auch die frühere Vorlage - zum Beispiel bereits am ersten Erkrankungstag - verlangen.

     

    Neuer vierteiliger Vordruck „Muster 1“ für AU-Bescheinigungen

    Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) war an der Neugestaltung des Vordrucks nicht beteiligt und hat diesen Umstand gerügt, weil der Vordruck für die Belange der Zahnärzteschaft in der nun vereinbarten - und damit auch verbindlichen - Gestaltung nicht geeignet ist. Ein Grund ist die vorgesehene Angabe der Diagnose in einer codierten Form, die im zahnärztlichen Bereich nicht vorgesehen ist. Dennoch darf das bisher vereinbarte „Muster 1“ ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr ausgestellt werden. Das neue „Muster 1“ ist vierteilig und besteht aus