24.07.2018 · Fachbeitrag · Abrechnungstipp
Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 2180 und 2330: Die Nr. 2330 ist je Kavität und somit mehrfach berechenbar!
| Bekanntermaßen sind zahlreiche Leistungen der GOZ unterbewertet. Ein typischer Fall ist die „einfache“ Aufbaufüllung nach der GOZ-Nr. 2180: Die Vorbereitung eines zerstörten Zahns mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone ist je Zahn und Sitzung unabhängig von der Anzahl der hierbei versorgten Kavitäten nur einmal berechnungsfähig. Sie wird bei Anwendung des 2,3-fachen Steigerungssatzes lediglich mit 19,40 Euro vergütet. Sind jedoch zusätzlich indirekte Überkappungen indiziert, ergibt sich zusätzliches Abrechnungspotenzial. |
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