· Fachbeitrag · Privatliquidation
Das sind die wichtigsten Änderungen in den BZÄK-Kommentaren zur GOÄ und zur GOZ
von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de
| Im September hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ihre Kommentare zur GOÄ und zur GOZ veröffentlicht (AAZ 12/2023, Seite 1; Abruf-Nr. 49732591). Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Änderungen zusammen. |
Beschlüsse des Beratungsforums sind nun integriert
Die bislang gefassten 62 Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen (vgl. Abruf-Nr. 49820463) wurden erstmalig im GOZ-Kommentar in den jeweiligen Fachbereichen integriert.
Bei der Nr. 0080 GOZ wurde der Abrechnungsausschluss zu Materialkosten nun weicher formuliert
Bei der Oberflächenanästhesie nach Nr. 0080 GOZ (Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich; 2,3-fach 3,88 Euro) ist die Materialberechnung grundsätzlich nicht gestattet. Eine Ausnahme ist das Material Oraqix® (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2004, Az. III ZR 264/03). Im Zusammenhang mit der Nr. 0080 GOZ ist Oraqix® wegen der „Zumutbarkeitsgrenze“ laut Beschluss Nr. 11 des Beratungsforums separat abrechenbar.
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