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  • 22.02.2019 · Fachbeitrag · Abrechnungstipp

    Nrn. 5180/5190 GOZ neben Nrn. 5290/5300 GOZ berechenbar – aber nur in bestimmten Fällen

    | Ist es vor der eigentlichen Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung nach den Nrn. 5290/5300 GOZ möglich, zusätzlich die Abformung mit einem individuellen Löffel nach den Nrn. 5180/5190 GOZ zu berechnen? Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein sieht darin eine unzulässige Doppelabrechnung, da die Abformung in der Regel Leistungsbestandteil der Nrn. 5290/5300 ist und somit gegen § 4 Abs. 2 GOZ verstößt. Jedoch gebe es Ausnahmen. |