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  • 23.07.2019 · Fachbeitrag · Abrechnungstipp

    Plastische Deckung nach Nr. 3100 GOZ ist neben anderen chirurgischen Leistungen berechnungsfähig

    | Die plastische Deckung nach der Nr. 3100 GOZ einschließlich Periostschlitzung beschreibt eine kleinere weichteilchirurgische Maßnahme im Rahmen einer Wundversorgung. Sie ist neben anderen chirurgischen Leistungen berechnungsfähig, sofern diese keine Lappenplastik enthalten oder eine Lappenplastik mit deren Berechnung bereits abgegolten ist. Indiziert und berechnungsfähig ist die Nr. 3100 in Fällen, in denen über die mit Berechnung der chirurgischen Grundleistung abgegoltene primäre Wundversorgung hinaus Weichteilverlagerungen zur Wundversorgung notwendig sind. |