· Fachbeitrag · Abrechnungstipp
Abrechnungsmöglichkeiten der Nr. 4120 GOZ kennen und ausnutzen
| Im Unterschied z. B. zur Vestibulum- oder Mundbodenplastik nach der Nr. 3240 GOZ enthält die Nr. 4120 (275 Punkte) keine vollständige Lappenplastik. Die Leistungsbeschreibung der Nr. 4120 umfasst vielmehr lediglich das Verlegen eines gestielten, bereits vorhandenen Schleimhautlappens. Nun findet sich in der Regel in der Mundhöhle kein präparierter Schleimhautlappen, den es nur noch zu verlegen gilt. Unter folgenden beiden Umständen ist die Nr. 4120 aber dennoch berechenbar. |
- Wenn bei einer offenen Kürettage nach den Nrn. 4090 und 4100 GOZ der gestielte Zugangslappen nicht als primäre Wundversorgung in seine Ausgangsposition reponiert, sondern koronal, apikal oder lateral verlegt wird, so ist für die Verlegung dieses Schleimhautlappens einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich die Nr. 4120 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Die Leistung kann in dieser Kombination zahnmedizinisch notwendig sein, um gingivale Rezessionen zu decken oder um Zahnfleischtaschen zu beseitigen bzw. zu reduzieren.
- Ansatzfähig ist die Nr. 4120 GOZ typischerweise auch im Nachgang zur Osteotomie eines Zahns oder Implantats nach der Nr. 3030 GOZ, wenn ein zur Osteotomie gebildeter Schleimhautlappen verlegt wird. Anders als bei der plastischen Deckung nach der Nr. 3100 GOZ ist die Periostschlitzung nicht Berechnungsvoraussetzung.
Eigentlich handelt es sich bei der Nr. 4120 GOZ eher um eine Art Zuschlagsposition, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet wird.
(mitgeteilt von Dr. Michael Striebe, GOZ-Experte der ZA eG)
Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 1 | ID 45454049